§ 14 - K100 |
Allgemeines
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Mit § 14 LotStV hat die geschäftliche Betätigung als gewerblicher Spielevermittler erstmals gesetzliche Regelung erfahren. Bislang fiel diese Tätigkeit unter den Gewerbebegriff, so dass die bundesgesetzliche Gewerbeordnung als einschlägige Rechtsnorm galt.
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Im Verfahren über die Fassung des Staatsvertrages wurde zur Begründung der Zuständigkeit der Länder für Regelungen hinsichtlich gewerblicher Spielevermittler angeführt, es handele sich um eine Annexkompetenz zur Regelung des Lotteriewesens. Dagegen wurde argumentiert, der Landesgesetzgeber habe wegen GG Art. 72, 74 keine Regelungskompetenz. Der Bund habe seine Regelungskompetenz insoweit ausgeübt.
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§ 14 - K1000 |
Gewerbliche Spielvermittlung
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Im Absatz 1 liefert das Gesetz eine abschließende Legaldefinition für "Gewerbliche Spielvermittlung". Darunter fallen zwei Kategorien der unternehmerischen Betätigung: Der Einzelauftragsvermittler und der Spielegemeinschaftsorganisator.
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§ 14 - K1010 |
Tatbestandsmerkmal Gewinnerzielungsabsicht
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Vorausetzung für eine 'gewerbliche Spielevermittlung' im Sinne der Vorschrift ist, dass das Handeln jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
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Das Tatbestandsmerkmal dient dazu, gelegentliches Tätigwerden von Privatpersonen für Dritte aus Gefälligkeit oder gemeinschaftlicher Verpflichtung von auf Vollerwerbsabsicht getragener gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen.
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§ 14 - K1020 |
Tatbestandsmerkmal "im Auftrag der Spielinteressenten"
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Vorausetzung für eine 'gewerbliche Spielevermittlung' im Sinne der Vorschrift ist ein Tätigwerden "im Auftrag der Spielinteressenten".
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Dieses Tatbestandsmerkmal dient dazu, die Tätigkeit von Beauftragten - zumeist Handelsvertreter - der Lotterieveranstalter, die in deren Auftrag und nicht "im Auftrag der Spielinteressenten" tätig werden, abzugrenzen.
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§ 14 - K1100 |
Einzelspielauftragvermittler oder 'Vermittlung einzelner Spielverträge an einen Veranstalter'
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Die Bündelung einer Nachfrage verbessert regelmäßig die Einkaufskonditionen. Mit zunehmender Akzeptanz des Internets sahen Unternehmen darin Gewinnaussichten ohne selber Handelsvertreter der Veranstalter zu sein, Spielinteressenten anzubieten, deren Spielauftrag unter Nutzung der Internettechnologie elektronisch zu erfassen und gebündelt an einen Veranstalter weiterzuleiten, um so über Umsatzprovisionen Gewinn zu erzielen. Diese Unternehmen bilden den Schwerpunkt der Gruppe von Unternehmern, die das Gesetz erfassen will. Gleichwohl kommt es für ein Ausfüllen des Tatbestandsmerkmals nur darauf an, dass ein einzelner Spielauftrag eines Auftraggebers an einen Veranstalter zur dortigen Annahme vermittelt wird.
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§ 14 - K1200 |
gewerblicher Spielgemeinschaftsorganisator oder 'Spielgemeinschaften zusammenführen und Vermittlung deren Beteiligung an Veranstalter'
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Voraussetzung sind zwei kumulativ vorliegende Handlungskomplexe: Ein vorgelagertes Zusammenführen von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften, sowie eine daran anschließende Vermittlung der Spielbeiligung der zusammengeführten Spielgemeinschaft an einen Veranstalter, die durch Eigentätigkeit des zusammenführenden Unternehmens oder die eines Dritten erfolgt.
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§ 14 - K2000 |
Anforderungen an gewerbliche Spielevermittler
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Absatz 2 statuiert nach dem Willen der vertragsschließenden Bundesländer Anforderungen an die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittlung im Sinne einer ordnungsrechtlichen Normierung.
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§ 14 - K2100 |
Anforderungen an die Werbung gewerblicher Spielevermittler
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In Ziff. 1 Satz 1 definiert der Staatsvertrag Anforderungen an die "Art und Umfang der Werbemaßnahmen" gewerblicher Spielevermittler.
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In Ziff. 1 Satz 2 definiert der Staatsvertrag Anforderungen an die Werbung im Sinne eines Irreführungsverbots.
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Die Norm erstreckt die in § 4 für Veranstalter aufgestellten Regeln auf die gewerblichen Spielevermittler in entsprechender Weise.
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§ 14 - K2200 |
Jugendschutz
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Ziff. 2 stellt klar, dass die Vorschriften über den Jugendschutz jedenfalls sinngemäß einzuhalten sind. Nur Spielaufträge Volljähriger dürfen vermittelt werden.
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§ 14 - K2300 |
Regelungen zum Vertragsinhalt
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Ziff. 3 enthält Regelungen zum Vertragsinhalt. Die Normierung schreibt vor, dass von den vereinnahmten Beträgen mindestens 2/3 an den Veranstalter weiterzuleiten sind (aus § 18 ergibt sich dass diese Regelung erst ab dem 1.7.2005 Geltung hat). Ferner regelt die Vorschrift eine vorvertragliche Informationsverpflichtung des gewerblichen Spielevermittlers, sowie eine Mitteilungsverpflichtung in zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Vermittlungsdienstleistung hinsichtlich des eingeschalteten Veranstalters.
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§ 14 - K2400 |
Anzeigepflicht des gewerblichen Spielevermittlers hinsichtlich der Vermittlungsdienstleistung gegenüber dem Veranstalter
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In Ziff. 4 wird der gewerbliche Spielevermittler verpflichtet, dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen. Nach dem Willen der vertragschließenden Bundesländer, soll so die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Spiels auch bei einem Spiel sicherstellen, das über einen gewerblichen Spielvermittler vermittelt wird.
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§ 14 - K2500 |
Weitere Regelungen zum Vertragsinhalt
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Ziff. 5 will den gewerblichen Spielvermittler in die Pflicht nehmen, "dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird." Desweiteren ist dem Spielteilnehmer bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
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§ 14 - K3000 |
Überwachung
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Absatz 3 ist nach dem Willen der vertragsschließenden Bundesländer als Ermächtigungsgrundlage für die ordnungsbehördliche Überwachung der gesetzlichen Anforderungen vorgesehen, die an die Unternehmen, die sich mit gewerblicher Spielvermittlung beschäftigen, gestellt werden.
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Die zuständige Behörde für landes- bzw. bestimmt sich auf Basis der Ausführungsgesetze der Vertragstaaten. Im Einzelnen gilt:
Baden-Württemberg
Bayern: AG LottStV Art. 1 Abs.2 - 'Die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen
und das Staatsministerium des Innern sind als Sicherheitsbehörden
zuständig für die Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages, einschließlich
der in § 14 Abs. 2 LottStV genannten Verpflichtungen
der gewerblichen Spielvermittler, und für die Unterbindung
unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß
§ 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 LottStV.'.
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg- Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen: Lotterieausführungsgesetz - LoAG §§ 4, 5 Abs. 4 S.2 - 'Im Falle des § 14 Lotteriestaatsvertrag ist das Innenministerium zuständig'.
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt: Glücksspielgesetz - GlüG LSA § 17 Abs. 1 Alt.2
Schleswig-Holstein
Thüringen
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§ 14 - K3010 |
Maßnahmen zur Überwachung
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