"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 1 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.11 vom 03. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 1: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 1 Ziel des Staatsvertrags

[Ds ] Ziel des Staatsvertrages ist es,

  1. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

  2. übermäßige Spielanreize zu verhindern,

  3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,

  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und

  5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· In der Eingangsvorschrift werden die Ziele des gesetzlichen Normierung definiert, auf die in in Folgevorschriften teilweise als Hinweis für die Auslegung dieser rekuriert wird.

Kommentar, Erläuterungen:
§ 1 - K10
Einführung - Geschichte des Glücksspiels
· Das Glücksspiel in seinen verschiedensten Farcetten hat eine lange Tradition. Zwischen Ernst und Spaß pendelt das Leben seit Menschengedenken. Spaß und Spiel als Gegenpol zum Daseins- und Überlebensstress - ein weltweit gleichgelagertes soziologisches Phenomen.
· Wetteifer im Spiel, geboren aus dem Willen ein Sieger zu sein, zu zeigen, besser als andere zu sein, ohne dabei Gefahr zu laufen, existenziellen Bedrohungen ausgesetzt zu sein, ist eine besondere Spielart des Freizeitvergnügens. Durch Wetteinsatz Meinungsverschiedenheiten einem vorläufigen Ende zuzuführen eine andere. Die Kultur des Spiels und der Wette blickt zurück auf eine lange Geschichte.
· Der Mythos um die Fähigkeit eine präzise Vorhersage auf ungewisse Ereignisse geben zu können, entwickelte sich in der Menschheitsgeschichte nicht nur als Demonstrationsvehikel der Macht, sondern auch als Instrument des Geldverdienens.
·
§ 1 - K1000
Gesetzgeberische Zielvorgaben
· Der Lotteriestaatsvertrag definiert seine Zielsetzungen zu Beginn des Gesetzes, die in 5 Hauptfallgruppen dargestellt werden. Anknüpfungspunkt für diese Unterteilung sollen die Erwägungen sein, die im Gesetzgebungsverfahren im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 1998 (Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) ) zugrundegelegt worden sind.
Der Staatsvertrag geht davon aus, dass die Gesetzgebungszuständigkeit für das materielle Glücksspielrecht, das zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört nach Artikel 70 Absatz 1 GG den Ländern zu steht. Daraus wurde im Gesetzgebungsverfahren gefolgert, dass es dem Landesgesetzgeber zusteht, die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung von Glücksspielen vorzugeben. Der Staatsvertrag gibt in § 3 Abs. 1 eine Legaldefinition des Begriffs "Glücksspiel". Danach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.. Diese Begriffsdefinition eröffnet einen weiten Anwendungsspielraum, grenzt aber jedenfalls den Begriff des Gewinnspiels ab, bei dem zwar eine Gewinnchance bei Teilnahme eröffnet wird, diese aber im Unterschied zum Glücksspiel nicht von einem Entgelt abhängig gemacht wird, aber auch den des Geschicklichkeitsspiels, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend ist.
§ 1 - K1100
Kontrolle des natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung, Verhinderung nicht erlaubter Glücksspiele
·
§ 1 - K1200
Verhinderung übermäßiger Spielanreize
·
§ 1 - K1300
Ausschluss privater und gewerblicher Anbieter
·
§ 1 - K1400
Durchführungskontrolle
·
§ 1 - K1500
Einnahmenverwendung
·
§ 1 - K9000
·




Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite n.n.b.

1. Absatz Die Vorschrift greift im Wesentlichen die bereits dargestellten (Anm. des Autors: siehe nachstehende Absätze) Erwägungen auf, von denen sich der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 1998 hat leiten lassen. Die Ziele dieses Staatsvertrages binden alle Veranstalter.
2. Absatz " I. Gesetzliche Ausgangslage
3. Absatz Das deutsche Glücksspielrecht ist derzeit in einer Vielzahl von bundes- und landesrechtlichen Rechtsquellen geregelt.
4. Absatz 1. Bundesrechtliche Regelungen:
5. Absatz Im Rahmen der ihm nach Artikel 74 Nr. 1 Grundgesetz (GG) für das Strafrecht zustehenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber das Veranstalten und Bewerben öffentlicher Glücksspiele und Lotterien ohne behördliche Erlaubnis nach den §§ 284 bis 287 Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht. Die strafrechtlichen Bestimmungen sind in jüngerer Zeit durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164) aktualisiert und erweitert worden. Dabei hat sich der Bundesgesetzgeber (Bundestags-Drucksache 13/8587 S. 67) davon leiten lassen, dass 1. eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen verhindert werden soll, 2. durch staatliche Kontrolle ein ordnungsgemäßer Spielablauf zu gewährleisten ist, 3. eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken verhindert werden soll und 4. ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen (mindestens 25 vom Hundert) zur Finanzierung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke heranzuziehen ist.
6. Absatz Bei den in den §§ 284 ff. StGB enthaltenen Verboten handelt es sich um repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt. Das Verbot, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, ergibt sich unmittelbar aus den bundesrechtlichen Strafvorschriften. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen regelt - sofern nicht ausnahmsweise bundesrechtliche Vorschriften einschlägig sind - das Landesrecht.
7. Absatz Ergänzend zu den strafrechtlichen Vorschriften bestimmt § 763 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass Lotterieverträge nur verbindlich sind, wenn die Veranstaltung staatlich genehmigt ist.
8. Absatz Das bundesrechtliche Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RWG - RGBl. I S. 335, 339, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2000 [BGBl. I S. 715]), regelt neben der Zulassung von Buchmachern und Totalisatoren bei Pferderennen bundeseinheitlich auch die Besteuerung von Lotterien und Ausspielungen.
9. Absatz Die Gewerbeordnung (GewO) trifft insbesondere Regelungen zu Spielhallen und Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§§ 33 c bis i GewO).
10. Absatz 2. Landesrechtliche Regelungen:
11. Absatz Die Gesetzgebungszuständigkeit für das materielle Glücksspielrecht, das zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört (vergleiche BVerfG, Urteil vom 18.03.1970, 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119 für das Spielbankrecht), steht nach Artikel 70 Absatz 1 GG den Ländern zu. Damit obliegt es dem Landesgesetzgeber, die ordnungsrechtlichen Rahmen-bedingungen für die Zulassung von Glücksspielen vorzugeben.
12. Absatz II. Regelungsbedarf
13. Absatz Die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der Länder und die neuere Rechtsprechung zur Zulassung privater Lotterien geben Anlass zu einer Neuordnung und länderübergreifenden Vereinheitlichung der landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen und zur Zulassung und Durchführung von Lotterien.
14. Absatz Diese Neuordnung hat sich an der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Länder zu orientieren, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Ohne einschränkende Regelungen wäre eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspiels zu befürchten, weil sich der Spieltrieb leicht zu wirtschaftlichen Zwecken ausnutzen lässt (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.07.2000, 1 BvR 539/96, GewArch 2001, 61 ff. zum Spielbankenrecht). Dem ist im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen für die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler, aber auch wegen der gesellschaftlichen Begleiterscheinungen (Therapien, staatliche Suchtprävention sowie Begleit- und Beschaffungsdelikte) entgegenzuwirken.
15. Absatz Glücksspiele können wegen des natürlichen Spieltriebs nicht gänzlich unterbunden oder auf ein für den Spieler völlig unattraktives Maß beschränkt werden. Daher ist sicherzustellen, dass der Spieltrieb durch geeignete Spielangebote in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird. Anderenfalls würden die Spieler auf illegale Spielangebote ausweichen. Deshalb müssen auch Lotterien und andere Glücksspiele mit einem erhöhten und deswegen besonders zu kontrollierenden Gefahrenpotential (Spielbank, bestimmte Wette, Jackpotlotte-rie) angeboten und in angemessenem Umfang beworben werden.
16. Absatz Glücksspiele weisen unterschiedliche Gefährdungspotentiale auf. Da das Suchtverhalten von Glücksspielern vor allem dadurch bestimmt wird, dass in kurzen Zeitabständen intensive Spannungserlebnisse realisierbar sind oder ein Abtauchen aus der Alltagsrealität gefördert wird, ist vor allem Glücksspielen mit raschen Gewinnabfolgen, wie zum Beispiel Roulette, ein höheres Suchtpotential zu eigen als langsamen Spielen. Besondere Spielanreize bergen auch solche Spiele, bei denen Wissen oder Können den Spielerfolg vermeintlich beeinflusst (zum Beispiel Sportwetten).
17. Absatz Auch Lotterien haben ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential und können den Wunsch nach gefährlicheren Glücksspielarten wecken. Würden Lotterien unbegrenzt zugelassen, hätte dies zur Folge, dass in kürzeren Zeitabständen mehrere Lotterien ausgespielt würden. Hinzu käme, dass die Konkurrenz um Marktanteile zu aggressiveren Marketingstrategien und damit zu höheren Spielanreizen, zum Beispiel durch sehr schnell aufeinanderfolgende Gewinnent-scheidungen oder exorbitant hohe Jackpots führen würde.
18. Absatz Dabei ist die Gefahr der Ausbeutung des Spieltriebs umso größer, je mehr Anbieter von Lotterien zugelassen würden (vergleiche zu Sportwetten BVerwG, Urteil vom 23.08.1994, 1 C 18/91, BVerwGE 96, 293 [300]). Lotterien haben aber auch je nach Art der Veranstaltung unterschiedliche Auswirkungen auf den Spieltrieb des Menschen. So sind die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Spielsucht und die wirtschaftliche Situation des Spielers bei einer Internetlotterie oder einer Lotterie mit Jackpot weitaus größer, als bei einer monatlich stattfindenden Lotterie mit einem relativ geringen Gewinn.
19. Absatz Die Länder teilen damit die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, der sich im Rahmen der Reform des § 287 StGB jüngst von der Erwägung hat leiten lassen, dass Glücksspiele - auch Lotterien - gefährlich sind.
20. Absatz Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Schindler-Urteil (24.03.1994, Rs. C-275/92, NJW 1994, 2013 [2016]) das von Lotterien ausgehende Gefährdungspotential bestätigt und Lotterien anderen Formen von Glücksspielen ausdrücklich gleichgestellt. Auch in zeitlich jüngeren Entscheidungen (EuGH, Urteile vom 21. September 1999, - Rs. C-124/97 -„Lärää“ - GewArch 1999, 476, und vom 21. Oktober 1999 - Rs. C 67/98 - „Zenatti“ - GewArch 2000, 19) hat der EuGH es für unbedenklich gehalten, dass die Mitgliedsstaaten Tätigkeiten im Bereich des Lotteriewesens zur Abwehr persönlicher und sozialer Folgen ordnungsrechtlich beschränken oder verbieten. Danach steht es im Ermessen der Mitgliedsstaaten zu entscheiden, welche Beschränkungen oder Verbote sie zur Verhinderung von Straftaten, sozialschädlicher Folgen übermäßigen Spielens oder zum Ausschluss privaten oder gewerblichen Gewinnstrebens für erforderlich halten.
21. Absatz Davon ausgehend differenziert der Staatsvertrag danach, welche Gefährdungspotentiale das jeweilige Glücksspiel aufweist. Glücksspiele mit einem besonderen Gefährdungspotential (zum Beispiel Jackpotlotterien und bestimmte Wetten) dürfen nur durch die in § 5 Absatz 2 Genannten veranstaltet werden. Denn bei diesen verfügen die Länder ergänzend zu den Möglichkeiten der Lotterieaufsicht über weitergehende, zum Beispiel gesellschaftsrechtliche Kontroll- und Einwirkungsmöglichkei-ten, mit denen den Zielen dieses Staatsvertrages wirksam Rechnung getragen werden kann.
22. Absatz Die mit dieser Regelung verbundene Folge, dass die Einnahmen aus diesen Glücksspielen weitgehend für öffentliche Zwecke abgeschöpft werden, die Spielerträge möglichst umfänglich zugunsten der Allgemeinheit verwandt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vergleiche BVerfGE 102, 197 [215 f.], EuGH NJW 1994, 2013 [2016]).
23. Absatz Mit Blick auf die durch Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit können Lotterien nach Maßgabe des Dritten Abschnittes des Staatsvertrages auch von anderen Veranstaltern durchgeführt werden, sofern auszuschließen ist, dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes, insbesondere wegen der bereits veranstalteten Zahl an Glücksspielen oder deren Art oder Durchführung zu übermäßigen Spielanreizen führt.
24. Absatz Die Grundentscheidung, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential den in § 5 Absatz 2 Genannten vorzubehalten und private Lotterien dementsprechend zu beschränken, beruht auf Einschätzungen und Prognosen, dass so die in § 1 genannten Ziele wirksam erreicht werden können. Die Länder werden diese Einschätzungen und Prognosen spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages anhand der bis dahin gemachten Erfahrungen überprüfen.
25. Absatz III. Ziel des Staatsvertrages
26. Absatz Der Staatsvertrag soll im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der ordnungsrechtli-chen Aufgabenstellung der Länder länderübergreifend einheitliche Grundlagen für Glücksspiele, insbesondere für Lotterien schaffen. Ziel des Staatsvertrages ist es, 1. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 2. übermäßige Spielanreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und 5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird. "


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